Stand der BVDV-Bekämpfung in Deutschland
Das seit 1998 bestehende freiwillige Bekämpfungsverfahren in Form von Bundesleitlinien für den Schutz von Rinderbeständen vor BVDV-Infektion hat bisher in den einzelnen Bundesländern nachweislich keinen deutlich messbaren Erfolg gezeigt. Aus diesem Grund soll ein flächendeckendes und staatlich angeordnetes Bekämpfungsprogramm das Verfahren beschleunigen. Voraussetzung für staatliche Reglementierungen bei der Bekämpfung einer Tierseuche ist die Anzeigepflicht der Erkrankung.
Im November 2004 wurde die bis dahin gültige Meldepflicht beim Auftreten einer BVDV-Infektion in eine Anzeigepflicht verschärft. Die Anzeigepflicht einer infektiösen Tierkrankheit hat automatisch staatliche Maßnahmen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung der Infektion zur Folge, wohingegen die Meldepflicht ausschließlich statistischen Charakter hat. Eine Anzeigepflicht bedingt also generell Maßnahmen seitens der staatlichen Veterinärbehörde und muss durch eine Verordnung weiter definiert werden. Diese ist im Frühjahr 2006 zu erwarten. Daher gelten derzeit auf Bundesebene noch die 1998 formulierten Leitlinien zur flächendeckenden BVDV-Bekämpfung, in denen je nach Infektionslage eine Einstufung der Bestände vorgenommen wurde.
Einstufung der Bestände nach Bundesleitlinie (1998)
Status | Definition |
BVDV-frei | serologisch und virologisch negativ |
BVDV-unverdächtiger Bestand | serologisch positive Befunde, aber keine persistent infizierten Rinder |
BVDV-infizierter Bestand | serologisch positive Befunde und persistent infizierte Rinder |
Bestand ohne Status | keine hinreichenden Untersuchungsergebnisse verfügbar |
Erforderlich wurde auch die Einrichtung eines Referenzlabors, das sich im Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) auf der Insel Riems befindet.
Die Verordnung zur BVDV-Bekämpfung auf Bundesebene liegt bisher ausschließlich als Entwurf vor (Stand 27.07.2005). In diesem Entwurf wird im § 1 zunächst definiert, unter welchen Gesichtspunkten von einem persistent infizierten Tier, von einem unverdächtigen Bestand/Rind und einem freien Bestand/Rind gesprochen werden kann. So liegt die persistente Infektion vor, wenn bei 2 Untersuchungen innerhalb eines Rinderbestandes von 21 Tagen und höchstens 12 Wochen BVDV, Antigen oder Nukleinsäure des Erregers nachgewiesen wird, oder die zweite Untersuchung binnen 12 Wochen unterbleibt oder pathologisch-morphologische Veränderungen mit einem einmaligen Nachweis von BVDV, Antigen oder Nukleinsäure des Erregers vorliegen.
Der BVDV unverdächtige Bestand wird erfüllt, wenn binnen 12 Monaten alle Rinder frei von klinischen Erscheinungen sind und die geborenen Kälber spätestens im Alter von 6 Monaten einmal mit negativem Ergebnis auf BVDV getestet sind. Zusätzlich dürfen nur Rinder aus einem ebenso unverdächtigen Rinderbestand eingestellt werden. Das BVDV-unverdächtige Rind muss ebenfalls einmalig negativ getestet sein, wobei sich der Begriff „unverdächtig“ beim tragenden Tier auf das Muttertier bezieht. Aber nur dann, wenn bei ihm nach dem 150. Trächtigkeitstag keine Antikörper nachgewiesen werden.
Der BVDV freie Betrieb darf ausschließlich Rinder halten, die mindestens einmal BVDV getestet wurden und regelmäßig halbjährlich (ab dem Alter von 6 Monaten bzw. je nach Testsystem ab einem Alter von 12 Monaten) serologisch negativ auf Antikörper getestet werden. Bei der Erstuntersuchung kann zur Statuserhebung die so genannte Kontaktgruppenuntersuchung erfolgen (mindestens 6 Monate alte Tiere mit direktem Kontakt seit mehr als 6 Monaten). Dabei sind mindestens 5 Tiere mit negativem Antikörperbefund zu beproben.
In § 2 legt die Verordnung Maßgaben vor, wie mit Impfmaßnahmen im Sinne der Bundesverordnung umgegangen werden soll. So sollen ausschließlich Impfungen erlaubt werden, die nachweislich einen fetalen Schutz induzieren. Dabei kann die zuständige Behörde Impfstoffe oder auch einzelne Impfprogramme vorschreiben oder verbieten. Weiterhin kann die Behörde auch die Auswahl von bestimmten Impfstoffen und Impfprogrammen vorgeben. Der Besitzer muss Aufzeichnungen zu den Impfmaßnahmen führen
Die Untersuchungsmaßnahmen werden in §3 der Verordnung aufgelistet und die entsprechenden Methoden in Anlage 1 konkretisiert. Der Besitzer muss alle Zucht- und Nachzuchtrinder zur Klärung einer persistierenden Infektion auf BVDV untersuchen lassen. Jedes nachgeborene Rind wird spätestens bis zum Alter von 6 Monaten ebenfalls getestet, ausgenommen sind Bestände mit Stallmast zur Schlachtung.
Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung muss der Betrieb das Untersuchungsprogramm beginnen, wobei die Erstuntersuchung als Kontaktgruppenuntersuchung Anwendung finden kann. Bei tragenden Tieren, die nach dem 150. Trächtigkeitstag seropositiv reagieren, muss das Kalb binnen 7 Tage nach der Geburt getestet werden. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses ist das Kalb zu isolieren.
§4 regelt das Verbringen von Rindern, wobei dann nach Inkrafttreten der Verordnung nur noch Tiere, die den Status eines unverdächtigen Rindes im Sinne der Verordnung erfüllen, verbracht, gehandelt und auf Gemeinschaftsweiden mit Kontakt zu anderen Tieren aufgetrieben werden dürfen.
Ausgenommen sind Rinder, die zur Behandlung in eine Tierklinik verbracht werden und dort isoliert gehalten werden, in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden oder unmittelbar der Schlachtung zugeführt werden.
Letztlich werden im §5 Schutzmaßregeln aufgelistet, nach denen der Besitzer ein entdecktes PI-Tier unverzüglich töten lassen muss.
In Anlage 1 werden die zu verwendenden Untersuchungsmethoden und Probeentnahmeverfahren erläutert und die Atteste in den Anlagen 2-4 vorgegeben.
Es wird darauf verwiesen, dass es beim PI-Tier nach Aufnahme von BVDV-Antikörpern über das Kolostrum zu einer so genannten diagnostischen Lücke kommen kann, die je nach verwendeter Labormethode (beschrieben in den Arbeitsanleitungen zur Diagnostik anzeigepflichtiger Tierseuchen) unterschiedlich lang anhält. Außerdem hängt von der verwendeten Labormethode ab, welcher Untersuchungsabstand bei der Bestätigung von persistent infizierten Tieren durch die zweimalige Untersuchung einzuhalten ist. So beträgt diese bei der Durchflusszytometrie und beim Antigen-ELISA mindestens 21 Tage, bei der Virusisolierung 28 Tage und der RT-PCR mindestens 42 Tage.
Die Untersuchung auf BVDV-Antikörper muss ausschließlich mit Testsystemen ausgeführt werden, die in der Lage sind, die BVDV-Referenzseren (BVDV 1, BVDV 2) vom Referenzlabor für BVDV am Friedrich-Löffler-Institut zu erkennen. Bei der Testung von Tankmilchproben kann lediglich der Befund „Milch positiv“ und „Milch negativ“ für den gesamten Bestand erhoben werden.
Bis zum Inkrafttreten der Bundesverordnung gelten die in den einzelnen Bundesländern auf Freiwilligkeit beruhenden Leitlinien bzw. Richtlinien.
Dabei kristallisieren sich bisher 3 Konzepte bei der Bekämpfung auf Landesebene heraus. Zunächst ist Thüringen zu erwähnen, in dem das Programm ausschließlich auf der Merzung von PI-Tieren beruht und für am Bekämpfungsverfahren teilnehmende Betriebe Impfverbot besteht. Rheinland-Pfalz hat kein Bekämpfungsprogramm, bezuschusst allerdings die Impfung.
Schleswig-Holstein hat eine Landesverordnung erarbeitet, die sehr eng an der Bundesverordnung anlehnt, allerdings als Ziel nur den unverdächtigen Bestand anstrebt.
Ähnlich laufen die Konzepte in den anderen Bundesländern, wobei in der Mehrzahl auf die Vorgabe von Impfstoffen verzichtet wird, wenn der fetale Schutz durch die Impfung gewährleistet wird. Niedersachsen bildet die Ausnahme. Hier wird das zweistufige Impfprogramm gefordert, allerdings sind für die erste Impfung alle verfügbaren Inaktivatimpfstoffe vor dem Einsatz der Lebendvakzine erlaubt.
Grundsätzlich sind die Förderungsmaßnahmen seitens der öffentlichen Hand in Form von Bezuschussung der Impfung und Diagnostik sowie einer Schadensregulierung von PI-Tieren unterschiedlich.