Gesetzliche Bestimmungen
Zusatzstoffe sind grundsätzlich zulassungspflichtig. Die Zulassung erfolgt meist als Einzelverordnung, z.B. Verordnung (EG) Nr. 109/2007. In diesen Verordnungen sind auch die Höchst- und Mindestgehalte je kg Alleinfuttermittel (bei 88% TS) für jede Tierart oder Kategorie, gegebenenfalls auch mit entsprechenden Wartezeiten, festgelegt.
Die Futtermittelverordnung enthält Vorschriften zur Zulassung und Anwendung von Zusatzstoffen in Deutschland. Zuständige Behörde für die Prüfung und Weiterleitung von Anträgen auf Zulassung von Zusatzstoffen, Änderung oder Verlängerungen der Zulassung von Zusatzstoffen in Deutschland ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Der aktuelle Stand im Futtermittelrecht wird in der jährlich neu erscheinenden Broschüre „Das geltende Futtermittelrecht“ veröffentlicht.
In der EU sind derzeit verschiedene Wirkstoffe als Kokzidiostatika für den Einsatz bei Junghennen (bis 16 Wochen), Masthühnern, Truthühnern (bis 12 bzw. 16 Wochen) sowie Kaninchen zugelassen. Da sich Kokzidiostatika in Eiern anreichern, ist ihre Anwendung bei Legehennen verboten, d.h., die Antikokzidia müssen abgesetzt werden, wenn das Kokzidiose-Risiko der Tiere am größten ist (Paganini 2005).
Daher ist es sehr wichtig, dass Junghennen im Verlauf ihrer Aufzuchtperiode eine milde Durchseuchung zur Immunitätsbildung durchlaufen (Salisch und Siegmann 2005).
Aus Gründen der Rückstandsproblematik muss die vorgegebene Wartezeit auch bei Masthähnchen vor der Schlachtung unbedingt eingehalten werden. Diese beträgt je nach verwendetem meist Futterzusatzstoff 3-5 Tage.
Als Futterzusatzstoffe zugelassene Wirkstoffe
Zugelassene Futterzusatzstoffe gegen Kokzidien beim Huhn
(Stand: 11/2008)
Jedoch sind die Verbraucher im Bezug auf Chemotherapeutika in Lebensmittel liefernden Tieren vermehrt sensibilisiert und lehnen diese zunehmend ab (Noppinger 2003, Paganini 2005).